Unter den Frequently Asked Questions haben wir Ihnen ein paar Fragestellungen zusammengestellt, auf die wir immer mal wieder stoßen. Unter diesen Fragen finden Sie Tipps der MAV, was es in diesen Fällen zu wissen, oder zu tun gibt.

Viele dieser Fragestellungen werden aktuell in den Dienststellen recht ähnlich gehandhabt. Bitte beachten Sie aber, dass es durchaus sein kann, dass es trotzdem zu Unterschieden kommen kann und unsere Tipps nicht zu jeder Dienststelle passen.

Sollten Ihnen auf dieser Seite Fehler, Ergänzungsmöglichkeiten, oder Ähnliches auffallen, melden Sie sich bitte einfach bei uns – je mehr Tipps wir bekommen, desto besser wird diese Seite.

Die folgenden Informationen sind nicht rechtsverbindlich und ersetzen keine professionelle Beratung.

Vertragskonditionen

Über die Eingruppierung berät die sogenannte Bewertungskommission. Grundlage für die Bewertung bildet die Arbeitsplatzbeschreibung. Sollten Sie Zweifel an Ihrer Eingruppierung haben, prüfen Sie bitte Ihre Arbeitsplatzbeschreibung und lassen Sie diese ggf. anpassen wodurch auch eine neue Bewertung ausgelöst wird. Sprechen Sie hierzu einfach Ihre Vorgesetzten an.

Ohne Sachgrund darf ein Dienstvertrag bis zu drei Mal verlängert werden und einen Gesamtzeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten.

Ausnahme bilden Befristungen mit Sachgrund, hier ist eine beliebige Verlängerung möglich.

Vgl.: § 14 TzBfG

Entscheidend für mein Gehalt ist die Eingruppierung.
Neben der Gehaltsgruppe spielt auch die Gehaltsstufe eine Rolle. Diese verändert sich gemäß TV-L anhand der Betriebszugehörigkeitsdauer (je länger dabei, desto höher die Stufe).

Dank des TV-L haben sowohl Arbeitgeber*innen als auch Arbeitnehmende die gleichen Kündigungsfristen.

Grundsätzlich gilt bei einem Beschäftigungsverhältnis beim aktuellen Arbeitgeber:

  • bis zu einem Jahr: ein Monat zum Monatsschluss.
  • von mehr als einem Jahr: 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
  • von mindestens 5 Jahren: 3 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
  • von mindestens 8 Jahren: 4 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
  • von mindestens 10 Jahren: 5 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
  • von mindestens 12 Jahren: 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Vgl.: § 34 TV-L

Das kommt darauf an, auf welche Art der Renteneintritt erfolgt.

Wenn Angestellte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente erreichen (§33 TV-L (1) a), endet das Arbeitsverhältnis tatsächlich automatisch.

Bei anderen Renteneintrittsformen (bspw. frühzeitiger Rente ohne Abschläge nach 45 Beitragsjahren) ist eine Beendigung durch Kündigung oder durch Auflösungsvertrag notwendig.

Nein, denn das heißt laut TV-L Jahressondersonderzahlung.
Die Höhe ist je nach Entgeltgruppe unterschiedlich.

Vgl.: § 20 TV-L

Um regelmäßig im Homeoffice zu arbeiten, bedarf es einer Vereinbarung mit der Dienststellenleitung, in welcher bis zu vier Arbeitstage festgehalten werden können. Um eine solche Vereinbarung zu treffen, muss ein schriftlicher Antrag auf ortsunabhängiges Arbeiten bei dem oder der jeweiligen Vorgesetzten eingereicht werden.

Vgl.: Dienstvereinbarung für die ortsunabhängige Arbeit.

Grundsätzlich ja, es sei denn die Nebentätigkeit steht in Konkurrenz zur Tätigkeit der Dienststelle. Die Nebentätigkeit muss frühzeitig schriftlich angezeigt werden.

Vgl.: § 3 Abs. 4 TV-L

Urlaub und Dienstbefreiungen

Grundsätzlich haben alle Beschäftigten mit einer 5-Tage-Woche einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. Sollte Urlaub ins Folgejahr übertragen werden, ist dieser grundsätzlich bis zum 31. März anzutreten.

Vgl.: Abschnitt IV TV-L

Abweichungen hiervon können in speziellen Fällen vorkommen, bitte fragen Sie ggf. in der Personalabteilung nach.

Im Prinzip nicht wirklich, es sei denn dringende dienstliche Gründe stehen dem für den genannten Zeitraum entgegen.

Vgl.: § 8 Abs. 2 NBildUG

Die folgende Fälle kann man eine Arbeitsbefreiung beantragen:

  • Niederkunft der Ehefrau / der Lebenspartnerin*
    = 1 Arbeitstag
  • Tod der Ehegattin / des Ehegatten, der Lebenspartnerin / des Lebenspartners*, eines Kindes oder Elternteils
    = 2 Arbeitstage
  • Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort
    = 1 Arbeitstag
  • 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum
    = 1 Arbeitstag
  • schwere Erkrankung (besondere Voraussetzungen sind nötig, siehe TV-L)
    • einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt,
      = 1 Arbeitstag/Jahr
    • eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat,
      = bis zu 4 Arbeitstage/Jahr
    • einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen.
      = bis zu 4 Arbeitstage/Jahr
  • Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss
    = erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten

*im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Vgl.: § 29 TV-L

Grundsätzlich haben die Dienststellenleitungen die Möglichkeit, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen, die Gewährung von Urlaub zu verwähren und somit auch die Möglichkeit für bestimmte Zeiten alle Urlaubsanträge abzulehnen.

vgl. §7 (1) BUrlG

Dies sollte allerdings möglichst vermieden werden, die MAV hilft ggf. gern bei der Suche nach alternativen Lösungen.

Gesundheit und Arbeitsschutz

Grundsätzlich muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am vierten Tag (nicht Werktage, sondern Kalendertage) in der Dienststelle vorliegen.

ACHTUNG:
Dies kann jederzeit widerrufen werden, denn Arbeitgeber*innen sind dazu berechtigt die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.

Vgl. § 5 Abs. 1 EntgFG

Schwangere Frauen dürfen kurz vor und nach der Geburt nicht beschäftigt werden. Dabei gelten grundsätzlich sechs Wochen vor dem (berechneten) Entbindungstermin und acht Wochen nach dem Entbindungstermin.

Vgl.: § 3 MuschG

Grundsätzlich kann jedes Elternpaar für ihr Kind Elternzeit von bis zu insgesamt drei Jahren beantragen. Für einen nahtlosen Übergang zwischen Mutterschutz und Elternzeit gibt es nur eine ganz kurze Frist zur Beantragung. Bitte Informieren Sie sich in der Personalabteilung. 

Vgl.: § 16 BEEG

Die Dienststelle sollte ab bestätigter Kenntnis der Schwangerschaft informiert werden. Diese Bestätigung wird für gewöhnlich ab der zwölften Schwangerschaftwoche von der Ärztin / vom Arzt ausgestellt.

Vgl.: § 15 MuschG

Sollte ein Verdacht auf ein Suchtproblem aufkommen, so sollte der oder die direkte Vorgesetzte der betroffenen Person vertraulich angesprochen werden. Der oder die Vorgesetzte leitet dann entsprechende Schritte gemäß Dienstvereinbarung mit der MAV ein.

Vgl.: § 5 Dienstvereinbarung Sucht

Grundsätzlich braucht keine Gesundmeldung zu erfolgen. Mit Ablauf von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (i. d. R. digital) endet auch die Arbeitsunfähigkeit, womit automatisch eine Gesundmeldung erfolgt. (Tipp: Sollte gegen Ende der Arbeitsunfähigkeit eine Verlängerung abzusehen sein, sollte der Praxisbesuch noch während der Arbeitsunfähigkeit erfolgen!)

Praktisch erfolgt eine Gesundmeldung in den meisten Einrichtungen auch dadurch, dass die jeweils zu informierenden Personen die Anwesenheit wieder wahrnehmen.

Sonstiges

Bei einem Fehlverhalten einer Arbeitnehmerin / eines Arbeitnehmers kann eine Abmahnung durch Vorgesetzte ausgesprochen werden. Dies kann mündlich oder schriftlich erfolgen (wobei die schriftliche Form bevorzugt wird, da die Beweisfähigkeit gegeben ist).

Eine Abmahung hat die folgenden vier Elemente zu enthalten:

  • genauer Zeitpunkt der Pflichtverletzung (Ort, Datum, Uhrzeit),
  • Fehlverhalten entspricht Vertragsverletzung,
  • unmissverständliche Aufforderung zur Verhaltensänderung,
  • erneutes Fehlverhalten hat arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Vgl.: § 314 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz 

Ja, das geht.
Speziell in sensiblen Bereichen in der Arbeit mit Minderjährigen ist das Führungszeugnis eine Grundvoraussetzung.

Vgl.: § 30 Abs. 1 BZRG

Die Ergebnisse der Mitarbeitendenbefragung finden Sie im Intranet des HkD (unter 5.5.)

 

Da gibt es mehrere Möglichkeiten. Eine davon wäre beispielsweise eine befristete Arbeitszeitverringerung, eine andere wäre ortsunabhängiges Arbeiten. Was jeweils die sinnvollste Lösung ist, sollte in jedem individuellen Fall geprüft werden.
Bitte sprechen Sie dazu ggf. auch die Personalabteilung und/oder für die Gleichstellung beauftragte Kolleg*innen an.

Stellenausschreibungen werden den Beschäftigten grundsätzlich über die schwarzen Bretter zugänglich gemacht.
Für die Beschäftigten im HkD werden die Stellenausschreibungen zusätzlich im Intranet zur Verfügung gestellt.
Externe Stellenausschreibungen werden zusätzlich über weitere Medien wie z. B. Tageszeitungen, Homepage des HkD, Stellenbörse der EKD, weitere Internetseiten, ... veröffentlicht.

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt.

Vgl.: § 3 (3) Dienstvereinbarung über das Verhalten am Arbeitsplatz

Im Falle einer sexuellen Belästigung hat die betroffene Person das Recht sich zu beschweren, und/oder die Leistung/Arbeit zu verweigern, und/oder einen Schadensersatz zu beanspruchen.

Vgl.: § 13-15 AGG