Mitarbeitenden-ABC

Das Mitarbeitenden-ABC führt die gängigsten Begriffe auf und gibt stichpunktartig Hinweise, was darunter zu verstehen ist. Dabei werden Sie eher nicht auf Handlungsempfehlungen, bzw. den Umgang der einzelnen Einrichtungen damit stoßen, sondern mehr auf Definitionen, sowie ggf. Hinweise auf mögliche Gesetze.

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Die folgenden Informationen sind nicht rechtsverbindlich und ersetzen keine professionelle Beratung.

A

  • Hinweis des Arbeitgebers auf Pflichtverletzungen durch die Arbeitnehmerin / den Arbeitnehmer.
  • Strenge Formvorgaben, folgende Inhalte müssen klar benannt werden:
    • Datum, Sender und Empfänger der Abmahnung.
    • Nennung der gerügten Pflichtverletzung.
    • Konkreter Zeitpunkt (Datum, Uhrzeit), sowie Ort.
    • Aufforderung zu künftigem vertragstreuem Verhalten.
    • Ankündigung von (rechtlichen) Konsequenzen bei wiederholtem Fehlverhalten.
  • Kann, je nach Schwere, zur Kündigung führen.
  • Arbeits- und dienstrechtliche Kommission („dritter Weg“).
  • Für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse im Bereich der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen zuständig.
  • Paritätisch besetzt aus (9) Arbeitgeber*innen und (9) Arbeitnehmer*innen.
  • Altersteilzeit ist ein Modell durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in zur Verkürzung der Arbeitszeit vor dem Eintritt in die gesetzliche Altersrente.
  • Es gibt kein einheitliches Modell, verschiedene Vereinbarungen sind möglich.
  • Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht.
Vgl. Altersteilzeitgesetz
  • In kirchlichen Einrichtungen ist geregelt, dass alle Mitarbeitenden bei der ZVK (Zusatzversorgungskasse) eine betriebliche Altersvorsorge haben.
  • Neben dem Arbeitgeberanteil beteiligen sich auch die Mitarbeitenden mit einem geringen Anteil des Bruttolohns an den Beiträgen.
  • Anspruch besteht nach mindestens fünf Beitragsjahren.
Zur Homepage der ZVK
  • Grundsätzlich wird die Arbeitsbefreiung im TV-L unter § 29 geregelt.
  • Es gibt verschiedene Anlässe zur Arbeitsbefreiung.
  • Eine Arbeitsbefreiung kann sowohl mit als auch ohne Entgeltfortzahlung erfolgen.
  • Nähere Details werden in den entsprechenden Anlässen beschrieben (bspw. Sonderurlaub).
  • Evangelische Fachstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz.
  • Unselbstständige Einrichtung der EKD.
  • Aufgaben: Unfallprävention, Unterstützung der Landeskirchen und die Gesundheitsförderung der kirchlichen Mitarbeiter*innen.
Zur Homepage der EFAS
  • Rechtsgrundlage: § 2-5 ArbZG
  • Die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.
  • Siehe auch entsprechende Dienstvereinbarung HkD-MAV (AZO-HkD).
  • Rechtsgrundlage: § 630 BGB
  • Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses haben Arbeitnehmer*innen ein Anrecht auf die Erstellung eines Arbeitszeugnisses.
  • Ein Anspruch auf Ausstellung eines Zwischenzeugnisses besteht nur bei berechtigtem Interesse der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers (bspw. aus betrieblichen Gründen, wie Versetzung in einen anderen Bereich, Übernahme einer anderen Tätigkeit, Wechsel der Vorgesetzten, ..., aber auch persönlichen Gründen wie Abwesenheit durch längere Fortbildung, Altersteilzeit, Elternzeit, ...)
  • Die auch „gelber Zettel“ genannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
  • Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird durch eine Ärztin / einen Arzt ausgestellt.
  • Ein Auflösungsvertrag ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in zur Beendiung des Arbeitsverhältnisses.
  • Beide Parteien müssen mit den Inhalten einverstanden sein, eine Unterzeichungspflicht besteht nicht.
  • Der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann unabhängig von den gesetzlichen Kündigungsfristen festgelegt werden.
  • Die Bedingungen zur Beendigung können frei innerhalb gesetzlicher Möglichkeiten vereinbart werden (bspw. Zahlung einer Abfindung).

B

  • Rechtsgrundlage: TzBfG in Verbindung mit dem TV-L.
  • Befristet beschäftigt ist eine Arbeitnehmerin / ein Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag.
  • Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist grundsätzlich immer zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (die Sachgründe können im TzBfG eingesehen werden).
  • Bei einer Befristung ohne Sachgrund sind bis zu drei Verlängerungen möglich. Eine Gesamtdauer von maximal zwei Jahren darf dabei nicht überschritten werden.
  • Bei befristeten Arbeitsverhältnissen gelten abweichende Kündigungsfristen, sowie Probezeitregelungen.
  • Rechtsgrundlage: § 167 Abs.2 SGB IX
  • Sind Beschäftigte innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr (nicht Kalenderjahr) länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, ist die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber verpflichtet ein BEM-Gespräch anzubieten.
  • Im BEM-Gespräch klärt die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber mit der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und wie einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann.
  • Mit Zustimmung der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers kann die MAV in das BEM-Gespräch einbezogen werden.
  • Die Ablehnug eines BEM-Gesprächs seitens der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers kann nachteilig während eines Kündigungsverfahrens ausgelegt werden.
  • Siehe auch entsprechende Dienstvereinbarung HkD-MAV.
  • Rechtsgrundlage: NBildUG
  • Gesetzlicher Anspruch auf fünf Tage pro Jahr bezahlte Freistellung von beruflicher Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung.
  • Ein nicht ausgeschöpfter Anspruch kann auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden. Spätestens alle zwei Jahre verfällt der Anspruch auf die nicht genommenden Tage – der Anspruch ist also nicht über mehr als zwei Jahre kumulierbar.
  • Maßnahmen der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers zur Prävention von Brandschäden.
  • Bauliche und verhaltensbezogene Maßnahmen, sowie konkret beteiligte Personen werden für gewöhnlich in der Brandschutzordnung festgehalten.

C

  • Ein im Jahr 2020 in Deutschland aufgetretenes Virus, das die Arbeitsbedingungen in allen Dienststellen beeinflusst hat.
  • Das Virus wurde offiziell als Pandemie eingestuft.
  • Die Pandemie wurde mittlerweile offiziell als beendet erklärt.

D

  • Für Einrichtungen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers greift die DSGVO-EKD.
  • Für Fragen und Unklarheiten ist der/die Datenschutzbeauftragte der Landeskirche ansprechbar (vgl. Impressum).
  • Rechtsgrundlage: § 4 MVG-EKD
  • Leitende Organe oder Personen der Dienststellen.
  • Zur Dienststellenleitung gehören die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen und ihre ständigen Vertreter*innen.
  • Rechtsgrundlage: § 36 MVG-EKD
  • Eine Dienstvereinbarung ist ein Vertrag, der zwischen der Dienststellenleitung und der Mitarbeitervertretung (MAV) abgeschlossen werden kann.
  • In Dienstvereinbarungen können grundsätzliche Vorgehensweisen und Arbeitsumstände im Rahmen der geltenden Gesetze und des Tarifvertrages geregelt werden.
     

E

  • Rechtsgrundlage: § 12 TV-L (zzgl. Anlage A zum TV-L)
  • Regelt das Entgelt und richtet sich nach der Arbeitsplatzbeschreibung, welche die Tätigkeitsmerkmale auflistet.
  • Über die Eingruppierung berät die Bewertungskommission.
  • Rechtsgrundlage: § 15 Abs.1-3 BEEG
  • Arbeitnehmer*innen haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
  • Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes.
  • Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden.

F

  • Rechtsgrundlage: § 5 TV-L
  • Grundsätzlich haben Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber*in ein gemeinsames Interesse an einem hohen Qualifikationsniveau.
  • Über die Notwendigkeit einzelner Maßnahmen entscheidet die jeweilige Führungskraft.
  • Die Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen, welche arbeitgeberseitig veranlasst wurden – einschließlich der Reisekosten – werden grundsätzlich arbeitgeberseitig getragen.
  • Rechtsgrundlage: § 30 Abs.1 BZRG
  • Kann in bestimmten Arbeitsbereichen (z. B. bei jugend- und kindernahen Tätigkeiten) verlangt werden.
  • Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt.

G

  • Das Gehalt ist das Entgelt, das Arbeitnehmer*innen i. d. R. monatlich in gleicher Höhe erhalten.
  • Das Gehalt richtet sich nach der Entgeltgruppe und der jeweiligen Stufe.
  • Nähere Informationen sind im TV-L zu finden.
  • Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Gesundheit der Arbeitnehmer*innen.
  • Bei der Wahl und Gestaltung von Angeboten unterliegen Arbeitgeber*innen keinerlei Einschränkungen.
  • Rechtsgrundlage: ArbSchG
  • Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten sollen gesichert und verbessert werden.
  • Arbeitgeber*innen sind verpflichtet die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen.
    • Hierzu zählen insbesondere die Organisation von erster Hilfe, der Brandschutz und Evakuierungsmaßnahmen.
  • Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1 GlbG
  • Aufgaben:
    • die Gleichstellung von Frauen und Männern verwirklichen,
    • bestehende Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts beseitigen,
    • künftige Benachteiligungen verhindern,
    • die Familienfreundlichkeit und die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit verbessern.

H

  • Ist eine übergemeindliche Einrichtung.
  • Unterstützt und ergänzt die Arbeit der Kirchengemeinden und Kirchenkreise in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
  • Definition lt. Duden:
    • (Mit Kommunikationstechnik ausgestatteter) Arbeitsplatz im privaten Wohnraum.
    • Form der Arbeit von zu Hause aus.
  • Nicht zu verwechseln mit Tele-Arbeit.

I

  • Im Kontext des öffentlichen Dienstes gibt es
    • die Mitarbeitervertretung,
    • Gleichstellungsbeauftragte,
    • die Vertretung der Jugendlichen und Auszubildenen,
    • die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter*innen.
  • In anderen Kontexten gibt es statt der MAV den Personal- bzw. den Betriebsrat.
  • Interner Bereich, auf den nur Mitarbeitende zugreifen können.
  • Wird i. d. R. für grundsätzliche Infos zur Arbeitsstätte, Abläufe, sowie interne Formulare und sonstige interne Infos genutzt.
  • Zum Intranet des HkD
  • Zum Intranet des DHW

J

  • Jahresgespräche sind vertrauliche Vier-Augen-Gespräche zwischen einzelnen Mitarbeitenden und der zuständigen Führungskraft.
  • Sollen i. d. R. einmal im Jahr geführt werden.
  • Jahresgespräche
    • dienen dazu, die Arbeitssituation gemeinsam zu betrachten und Vereinbarungen für die weitere Arbeit zu treffen (Zielvereinbarungen),
    • sollen Wertschätzung vermitteln und helfen, Gaben zu entdecken, zu fördern und zu entwickeln,
    • sollen zielorientiertes Arbeiten erleichtern, die dienstliche Kommunikation verbessern und die Strukturen und Ziele der Arbeit durchsichtiger machen.
  • Rechtsgrundlage: § 20 TV-L
  • Auch 13. Gehalt / Weihnachtsgeld genannt.
  • Wird mit dem Novembergehalt ausgezahlt und beträgt:
    • 91,69 % für die Entgeltgruppen 1 – 4,
    • 92,19 % für die Entgeltgruppen 5 – 8,
    • 77,66 % für die Entgeltgruppen 9 – 11,
    • 48,54 % für die Entgeltgruppen 12 – 13 und
    • 33,98 % für die Entgeltgruppen 14 – 15
      des in den Monaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts.

K

  • Rechtsgrundlage: § 5 EntgFG
  • Mitarbeitende sind verpflichtet der Dienststelle die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
  • Eine Krankmeldung ist erstmal nur eine Meldung. Diese kann schriftlich oder telefonisch erfolgen.
  • Für eine Krankmeldung ist vorerst keine AU-Bescheinigung nötig.
  • Rechtsgrundlage: § 34 TV-L
  • Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige  Willenserklärung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Eine Kündigung kann sowohl durch die Dienststelle als auch durch die Arbeitnehmerin / den Arbeitnehmer ausgesprochen werden.
  • Es gibt verschiedene Gründe für die Aussprache einer Kündigung.
  • Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss.
  • Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit
    • bis zu einem Jahr: ein Monat zum Monatsschluss.
    • von mehr als einem Jahr: 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
    • von mindestens 5 Jahren: 3 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
    • von mindestens 8 Jahren: 4 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
    • von mindestens 10 Jahren: 5 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
    • von mindestens 12 Jahren: 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
  • Kurzarbeit bedeutet die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Betrieb aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls. Von der Kurzarbeit können alle oder nur ein Teil der Arbeitnehmenden des Betriebes betroffen sein.

  • Um Kurzarbeit zu beschließen, muss eine Dienstvereinbarung zwischen der Dienststellenleitung und der Mitarbeitervertretung (MAV) getroffen werden.

M

  • Eine Mitarbeiterberfragung ist eine Berfragung der Mitarbeiter*innen eines Unternehmens und kann durch die Dienstellenleitung oder andere Gremien bspw. die Mitarbeitervertretung erfolgen.
  • Eine Befragung ist dabei nicht an spezielle Gründe, Themen oder Formen gebunden und kann daher mündlich, schriftlich und digital oder analog erfolgen.
  • Rechtsgrundlage: § 31 MVG-EKD
  • Die Mitarbeiterversammlung besteht aus allen Mitarbeitern*innen der Dienststelle, soweit sie nicht zur Dienststellenleitung gehören.
  • Die Mitarbeitervertretung hat mindestens einmal in jedem Jahr ihrer Amtszeit eine ordentliche Mitarbeiterversammlung einzuberufen und dort über ihre Tätigkeiten zu berichten.
  • Die ordentlichen Mitarbeiterversammlungen finden während der Arbeitszeit statt.
  • Mobbing ist ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmer*innen untereinander oder durch Vorgesetzte.
  • Auch wenn Mobbing am Arbeitsplatz für sich genommen in Deutschland kein strafbares Delikt ist, können einzelne Mobbinghandlungen jedoch strafbar sein und angezeigt werden.
  • Rechtsgrundlage: MuSchG
  • Unter Mutterschutz versteht man ein Maßnahmenpaket zum Schutz von Müttern bei der Arbeit.
  • Die bekanntesten Schutzfristen betragen grundsätzlich 6 Wochen vor der Entbindung und 8 Wochen nach der Entbindung, in denen die Mutter nicht beschäftigt werden darf.

N

  • Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 4 TV-L
  • Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrer Dienststelle rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.
  • Die Nebentätigkeit kann untersagt oder mit Auflagen versehen werden, wenn die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten oder Interessen der Dienststelle beeinträchtigt werden.

O

  • Ein Organigramm ist eine grafische Darstellung von Zuständigkeiten und Unternehmenshierarchien.

P

  • Die Personalakte liegt in der jeweiligen Personalabteilung vor und wird für jede Mitarbeiterin / jeden Mitarbeiter geführt.
  • Die Personalakte enthält alle zur Personalverwaltung relevanten Informationen zu der betreffenden Person.
  • Jede Person hat das jederzeitige Recht auf Einsichtnahme der eigenen Personalakte(n) und kann auf Wunsch die MAV hinzuziehen.
  • Dieser Bereich ist so umfassend, dass wir an dieser Stelle nur raten können, direkt mit der Personalabteilung Kontakt aufzunehmen.
  • Die Kolleg*innen helfen vertrauensvoll in allen Angelegenheiten weiter, die die Personalakte betreffen.
  • Rechtsgrundlage: PflegeZG und FPfZG
  • Zur kurz- und mittelfristigen Lösung bieten die o. g. Gesetze Hilfen. Für längerfristigen Bedarf sollte in Abstimmung mit der Personalabteilung nach Lösungsmöglichkeiten gesucht werden.
  • Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 4 TV-L
  • Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist.
  • Bei Übernahme von Auszubildenden entfällt die Probezeit.

R

  • Rechtsgrundlage: BRKG
  • Dienstreisende erhalten auf Antrag eine Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten.
  • Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise geltend gemacht wird.

S

  • Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 4 AGG
  • Eine sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein unerwüschtes sexuelles Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird. Dazu gehören:
    • unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen,
    • sexuell bestimmte körperliche Berührungen,
    • Bemerkungen sexuellen Inhalts,
    • sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen.
  • Rechtsgrundlage: § 28 TV-L
  • Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (siehe dazu § 29 TV-L) unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.
  • Stellen werden grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben und erscheinen zumindest in der Stellenbörse der EKD und ggf. u. a. in Zeitungen oder auf sonstigen Internetportalen.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen reicht eine interne Stellenausschreibung.
  • In absoluten Ausnahmefällen kann die Dienstelle bei der MAV den Verzicht auf Ausschreibung beantragen.
  • Rechtsgrundlage: Dienstvereinbarung Sucht
  • Es gehört zur Fürsorgepflicht von Arbeitgeber*innen die Mitarbeitenden vor Schäden und Gefahren von Suchtmitteln zu bewahren.
  • Besteht der Verdacht von Suchtverhalten, sind durch Vereinbarung mit der MAV unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen.

T

  • Rechtsgrundlage: TzBfG
  • Arbeitnehmer*innen, deren Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, können unter Umständen verlangen,  dass die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit ggf. für einen festzulegenden Zeitraum (1 bis 5 Jahre) verringert wird, soweit betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Gründe für eine Ablehnung können im Teilzeitbefristungsgesetzt nachgeschlagen werden.
  • Tele-Arbeit bezeichnet einen festen, von der Dienststelle genehmigten Arbeitsplatz innerhalb privater Räumlichkeiten.
  • Im Gegensatz zum sogenannten „Home-Office“ unterliegen die Räumlichkeiten der Verantwortung der Dienstelle und werden i. d. R. angemietet und ausgestattet.
  • Ein weiterer Unterschied zu sonstigen ortsunabhängigen Arbeitsmöglichkeiten besteht darin, dass der offizielle Dienstsitz nicht in der Geschäftsstelle ist, sondern am Wohnort.
  • Tele-Arbeit findet i. d. R. vollständig am Wohnort statt und beinhaltet keine Arbeitstage in der Geschäftsstelle.
  • Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder.
  • Seit 1. November 2006 gültig.
  • Der TV-L ist ein Tarifvertrag zwischen Arbeitgeber*innen und Gewerkschaft über Löhne und Gehälter sowie über Arbeitsbedingungen und gilt für alle Bundesländer (außer Hessen).

U

  • Im Gegensatz zu Mehrarbeitsstunden müssen Überstunden von Vorgesetzten (mit Zustimmung der MAV) angeordnet werden.
  • Für Überstunden nach Definition des TV-L (§ 7 Abs. 7) gelten vor allem auch gesonderte Vergütungsregelungen (§ 8 Abs. 1).
  • Arbeitsrechtlich relevant sind Unfälle ...
    ... auf dem direkten Weg zur Dienstelle,
    ... während der Arbeitszeit,
    ... auf dem direkten Weg nach Feierabend von der Dienststelle nach Hause.
  • In oben genannten Fällen ist eine Unfallanzeige (innerhalb von drei Kalendertagen nach Unfallgeschehen) zu erstellen, wenn die betroffene Person mindestens drei Tage arbeitsunfähig oder sogar tödlich verunglückt ist – der Tag des Unfalls wird dabei nicht mitgerechnet.
  • Die Unfallanzeige ist an die Personalabteilung bzw. Geschäftsstelle für das weitere Prozedere zu geben.
  • Rechtsgrundlage: § 26 TV-L
  • Bei Verteilung der wöchtenlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche, beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Bei einer anderen Verteilung verändert sich der Anspruch entsprechend.
  • Im Falle einer Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres angetreten werden.

V

  • Vermögenswirsame Leistungen (VL) sind eine freiwillige Zusatzleistung der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers.
  • Auf Antrag zahlt die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber die VL, die Auszahlung erfolgt direkt auf bspw. Bausparkonten oder sonstigen VL-fähigen Sparkonten.
  • Der Mindest-Arbeitgeberanteil beträgt zur Zeit 6,65 €, kann aber auf Wunsch durch einen zusätzlichen Arbeitnehmeranteil auf förderfähige 40 € angehoben werden.
  • Rechtsgrundlage: § 50-52 MVG-EKD
  • Dienststellen in denen mindestens fünf schwerbehinderte Mitarbeiter*innen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und mindestens eine Stellvertretung gewählt.
  • Die Amtszeit verläuft parallel zu der der MAV.
  • Rechtsgrundlage: § 49 Abs. 1+2 MVG-EKD
  • Die Mitarbeiter*innen unter 18 Jahren, die Auszubildenden sowie die weiteren zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten wählen ihre Vertretung.
  • Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Satz 1, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und der Dienststelle seit mindestens drei Monaten angehören.
  • Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
  • Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Interessenvertretung für Beschäftigte in der Könföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen.
  • Arbeitnehmer*innenorganisation (Gewerkschaft), der ausschließlich kirchliche Mitarbeiter*innen angehören.

W

  • Rechtsgrundlage: § 44 SGB IX
  • Wiedereingliederung ist seit 2004 verpflichtend.
  • Arbeitgeber*innen müssen Arbeitnehmende die länger erkrankt waren gezielt wieder in den Betrieb integrieren. Auch bei kürzeren Zeiten ist die Unterstützung grundsätzlich sinnvoll.
  • Geeignete Maßnahmen sind von Fall zu Fall zu beurteilen.
  • Bei krankheitsbedingter Abwesenheit von mehr als 6 Wochen innerhalb von 365 Tagen ist ein BEM-Verfahren nach (Dienst-)Vereinbarung zu berücksichtigen.

Z

  • Durch Abschluss einer Dienstvereinbarung ist die Einführung eines Arbeitszeitkontos möglich.
  • Im Rahmen eines Arbeitszeitkontos können Mehrarbeitsstunden angesammelt werden, die an anderen Tagen wieder ausgeglichen werden können.
  • Für einen Zeitausgleich in Höhe eines vollständigen Arbeitstages müssen mindestens Mehrarbeitsstunden in Höhe eines Arbeitstages vorhanden sein (das Erzeugen von Minusstunden ist durch einen Freizeitausgleichs-Tag nicht möglich).
  • Volle Freizeitausgleichs-Tage müssen schriftlich beantragt werden (bspw. über das Standard-Urlaubsformular).
  • Beantragte und genehmigte Freizeitausgleichs-Tage werden grundsätzlich bei Arbeitsunfähigkeit nicht erstattet.
  • siehe Arbeitszeugnis